In der täglichen Praxis des Anwalts kommt es immer wieder vor, dass Parteien an ihn herantreten Forderungen geltend zu machen, die leider schon verjährt sind. Dies bedeutet, die Forderung besteht zwar noch,  und kann auch jederzeit vom Schuldner bezahlt werden. sie kann auch eingeklagt werden, sobald aber die Gegenseiten einwendet dass die Forderung verjährt ist, ist das Klagebegehren kostenpflichtig wegen Verjährung abzuweisen. Falls die Klage fristgerecht beim zuständigen Gericht eingebracht wird unterbricht dies die Verjährung.
Das österreichische Recht kennt verschiedene Fristen für die Verjährung von Forderungen, praktisch bedeutend  ist die kurze Frist  von 3 Jahren gem § 1486 ABGB die für Forderungen des täglichen Lebens anzuwenden ist. Diese sind unter anderem Lieferungen und Leistungen im Rahmen eines Unternehmens, die Lieferung landwirtschaftlicher Produkte, Miet und Pachtzinse sowie die damit verbundenen Betriebskosten, Entgeltforderungen von Dienstnehmern, Honoraransprüche von freien Berufen wie Rechtsanwälte, Notare, Ärzte.
Auch verjähren Schadenersatzansprüche gem. § 1489 binnen 3 Jahren ab dem Zeitpunkt wo Schädiger und Schaden bekannt sind. Praktisches Beispiel am 01.01.2010 wird ein Haus durch Sprayer beschädigt die Täter sind unbekannt. Am 01.09.2010 werden die Täter festgestellt, die Klage muss daher spätestens am  31.08.2009 eingebracht werden. Der Zweck der Verjährung ist es die Bürger anzuhalten ihr Recht fristgerecht geltend zu machen, dies soll nutzlosen Prozessen vorbeugen  Auch wird die Erforschung der Wahrheit für das Gericht desto schwieriger je weiter ein Sachverhalt zurückliegt. Zeugen können sich nicht mehr so gut erinnern, Urkunden sind nicht mehr auffindbar. Auch würde eine Verlängerung der Fristen  dazu führen das Beweismittel ewig aufbewahrt werden müssen.
Arthur Machac –  Rechtsanwalt

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