In Niederhollabrunn hat einer meiner Mandanten ein Biotop, in welchem sich auch unter anderen Frösche und Kröten befinden. Die Männchen quaken in der Sommerzeit besonders laut um die Weibchen anzulocken und die Paarung durchzuführen. Durch diese Geräusche fühlte sich der Nachbar belästigt und brachte eine Unterlassungsklage am Bezirksgericht Hollabrunn ein, dass die Frösche nun nicht mehr zu quaken haben…
Gemäß § 364 Abs. 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes den Nachbarn klagen, wenn von dessen Grundstück Emissionen ausgehen, wie z. B. Rauchgase, Geräusche und ähnliches und sich diese auf sein Grundstück auswirken. Da die Frösche gemäß dem Nö. Naturschutzgesetz allerdings geschützt sind durch dieses und aus dem Laichplatz nicht entfernt werden dürfen, da sonst massive Strafen drohen, ist hier die Situation etwas schwieriger, da an sich gemäß § 1447 ABGB mittels Urteil nicht begehrt werden darf, dass öffentliches Recht hier der Naturschutz gebrochen wird.
Das Gericht trug in der Folge der klagenden Partei auf den Beweis zu erbringen, dass die Frösche tatsächlich laut sind. Diesbezüglich wurde ein Sachverständiger beauftragt die Messungen durchzuführen. Dieser konnte den ganzen Sommer keine Geräusche feststellen. Es wurde allein aus diesem Grund die Klage abgewiesen. Ein Rechtsmittelverfahren ist diesbezüglich anhängig. Ich werde weiter berichten. Arthur Machac – Rechtsanwalt

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