Voriges Jahr wurde mit der Fassadensanierung am Wiener Eigentumswohnhaus begonnen. Geplant und überwacht von einem Architekturbüro. Nur leider gab es zahlreiche Probleme, der Untergrund wurde nicht vorbereitet und gereinigt, Dämmstofffugen wurden mit Kleber verfüllt,  und der Brandschutz war unzureichend geplant und ausgeführt.
Bauanschlussfugen nach ÖNORM B5320
Und zu Tauwasser in der Bauanschlussfuge der Fenster hat sich keiner ausreichend Gedanken gemacht. Somit begann der Streit und mittlerweile wurde eine 2. Baufirma mit der Sanierung der neuen Fassade beauftragt. Auch der Architekt hat gewechselt, demnach die WEG und die Hausverwaltung guter Dinge war, jetzt muss es klappen! Der zuständige Hausverwalter ist auf Urlaub, hat mich gebeten zwischenzeitlich vorbei zu schauen. Das Ergebnis ist ernüchternd. Zwar wurde der Hauptgrund für die erste Beanstandung beseitigt, der Untergrund ordentlich vorbereitet, der Plattenkleber hält jetzt. Aber alles andere hat sich nicht verbessert.
Auch die 2. Baufirma pfuscht
  • –>die Anputzprofile wurden gestückelt, auf 4m teilweise je 1m-Stücke,
  • –>am Boden wurden statt feuchteunempfindlicher XPS-Platten EPS-Dämmplatten verwendet,
  • –>die äußere Verklebung – eigentlich die Winddichtung, in unserem Fall aber auch als Dampfbremse konzipiert- völlig mangelhaft. Einfach auf die alten Weichzellschaumband-Reste, und Plattenkleber geklebt. Halten logischerweise nicht.
  • –>die Fenster sind teilweise nicht wirksam überdämmt, besonders bei den alten, innen nicht luftdicht ausgeführten Fenstern sehr wichtig. (Tauwasserschäden!)
  • –>und es wurden wieder Dämmstofffugen mit Unterputz verfüllt (Wärmebrücken)
Keine Bauarbeiten ohne Kontrolle!
Da muss noch am Sonntag das Schreiben raus, Baufirma und Architekt wird es nicht freuen. Aber die Eigentümer auch nicht. Meine Aufgabe sehe ich vorwiegend im Dienst am Gebäude. Funktioniert dieses den Erwartungen entsprechend, und stellt sich eine entsprechende Haltbarkeit ein, so sind Bewohner und Hausverwaltung über Jahre nicht mit Reparaturen und Reklamationen belastet. Da sind Unanehmlichkeiten, verursacht durch eine fehlerhafte Ausführung, als notwendiges Übel zu bewerten. Vor allem nützt die Gewährleistung und ein magerer Haftrücklass nichts, wenn 10Jahre später die Baufirma nicht mehr existiert.
Günther Nussbaum-Sekora

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