Am 25.12.09, erstmals veröffentlichter Blogbeitrag. Frankfurt. Während Photovoltaik und Solarthermie als Quellen erneuerbarer Energien zunehmend ins Blickfeld der Allgemeinheit rücken, fristet die passive Solarnutzung . So fängt der Artikel von ………. an. Aufgrund Veröffentlichung auf beispielsweise Twitter hängt der Herausgeber von ……….. Newsbeiträge ins Netz, schickt dann Unterlassungserklärungen an Websitebetreiber welche den Beitrag veröffentlichen. Zumindest uns ist das so passiert. Wir haben eine Unterlassungserklärung erhalten, haben jedoch nicht unterschreiben, und auch nicht die geforderten weit über 1000 Euro bezahlt. Wenn wir einen Artikel veröffentlichen dann auch mit dem Ziel auf die Quellseite zu verweisen, Information muss für alle zugänglich sein, Abzocke mit der zweifelhaften Vorgehensweise Unterlassungserklärungen zu verschicken, kann nicht im Sinne des Internets sein. Auf Anraten unseres Anwaltes haben wir die Unterlassungserklärung unterschrieben, jedoch nicht gezahlt. (Eine kurze Falldarstellung, nicht geeignet als Rechtsberatung oder Verwendung für andere Fälle, hierzu muss jeweils individuell bewertet werden)
Auszüge aus den Einwänden unseres Anwaltes:
…Der veröffentlichte Text ist kein literarisches Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetztes, vielmehr handelt es sich um einen rein technischen Text, ohne jegliche Individualität, bei welchem der technische Inhalt im Vordergrund steht und die kreative Ausgestalung völlig in den Hintergrund tritt…..
Darauf -AUSZUGSWEISE- der deutsche Abmahnanwalt:
…erreicht der streitgegenständliche Text die Schwelle zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit. Bei einer Textlänge von über 2.400 Zeichen (ohne Leerzeichen) kann die notwendige Individualität nicht in Abrede gestellt werden,  insofern wird der streitgegenständliche Text selbst nach österreichischem Recht urheberrechtlich geschützt sein…
Unser Anwalt:
Zudem wurde der Text nicht in Form eines Plagiats übernommen, sondern in Form eines Zitates veröffentlicht, und zwar unter Angabe der Quelle. …. und: Schließlich ist durch die Veröffentlichung auf Twitter und anderen Internetseiten die stillschweigende Zustimmung zur Verbreitung im Internet gegeben, was sich aus den Nutzungsbedingungen dieser Webdienste ergibt.
Der deutsche Abmahnanwalt:
Der Umstand, ob auf den Urheber hingewiesen wird, schließt eine Urheberrechtsverletzung nicht aus, sondern hat lediglich Einfluss auf die Höhe des zu beziffernden Schadensersatzes. Dies wird im österr. Recht nicht anders sein… Ferner kann in der Aufforderung den Newsletter weiterzuleiten etc. mit Sicherheit keine konkludente Lizenz zur urheberrechtlichen Verwertung der Einzeltexte gesehen werden. Dies widerspricht der Zweckübertragungslehre …. die es mit Sicherheit auch in Österreich gibt….
Dazu mein Hinweis dass der Urheber des Beitrages selber schreibt dass Inhalte welche zum Zwecke der Verbreitung gedacht sind, also im Besonderen Pressetexte und Bilder, auch ohne Zustimmung der Herausgeberin übernommen werden dürfen.
Unser Anwalt schließt Risiken in einer Klagsführung natürlich nicht aus. Zweifelt aber generell an dass deutsche Gerichte diesen Fall annehmen würden. Der logische Gerichtsstand wäre Österreich. Dem folgert die Empfehlung die Unterlassungserklärung zu akzeptieren, jedoch mit dem Hinweis dass keine Urheberrechtsverletzung eingestanden wird, und die Zahlung des Schadensersatzbetrages verweigert wird. Damit wäre der zivilrechtliche Hauptangriffspunkt erledigt, es bliebe nur mehr das Zahlungsbegehren übrig.  Im Streitfall wären damit auch die Prozesskosten niedrig. (die richten sich nach dem Streitwert) Dazu muss man sagen dass Urheberrechtsverletzungen auch gerichtlich strafbar sind und theoretisch zu einer Vorstrafe führen können. Jedoch werden solche Vergehen in Österreich nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt, vielmehr muss der Urheber selbst in die Rolle des Staatsanwaltes schlüpfen und den Strafprozess vorantreiben, was jedoch für diesen mit Kosten verbunden ist. Verurteilungen gibt es in der Praxis äußerst selten. So unser Anwalt.
Die AUSZUGSWEISE Schlussantwort vom deutschen Abmahnanwalt:
Letztendlich muss jedoch über das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung nicht weiter gestritten werden. Nach Rücksprache mit meiner Mandantin hat sich diese entschlossen, die im übrigen geltenden urheberrechtlichen Ansprüche nicht weiter zu verfolgen. Denn das Hauptinteresse meiner Mandantin lag vor allem darin, dass der streitgegenständliche Text aus dem Internet entfernt und eine Unterlassungserklärung abgegeben wird….
Wow, welch Frechheit. Die Beiträge werden auf Twitter massenweise veröffentlicht. Mit welchem Ziel? Natürlich mit dem Ziel so viel Verbreitung als möglich zu erzielen, mit dem Ziel User auf die eigene Webseite zu bringen. Oder vielleicht liege ich doch nicht so falsch wenn ich meine dass es hier um Abzocke mit Unterlassungserklärungen geht? Oder wie soll sonst der Widerspruch gewertet werden: „Das Hauptinteresse meiner Mandantin lag darin den Text aus dem Internet zu entfernen“…..
Der deutsche Abmahnanwalt schlussfolgert noch dass durch „Weiterbenutzung des Textes wertvoller Webtraffic von der Webseite meiner Mandantin gezogen wird“ Es handle sich somit nicht um einen „feindlichen Akt“ (Abzocke durch Unterlassungserklärungen) sondern lediglich um die Verteidigung von geistigen Eigentumsrechten. Diese Verteidigung und Anerkennung von geistigem Eigentumsrechten wird in Europa bekanntlich sehr ernst genommen, was auch der Grund sei warum auf europäischer Ebene zuletzt durch die Enforcement-Richtlinie eine weitere Stärkung der Rechteinhaber, erfolgen soll.
Bauherrenhilfe ruft zum Boykott auf?
Nun ist der deutsche Abmahnanwalt „nach erneueter Sichtung“  zum Schluss gekommen dass wir zum Boykott aufrufen. Es kann ja nicht sein dass der Täter (wir) nun zum Opfer werden soll. Also sollen wir die anprangernden Äußerungen entfernen, sonst werden „rechtliche Schritte“ eingeleitet…  Sollte seine Mandantin weiterhin namentlich genannt werden würde eine „einstweilige Verfügung beim LG Hamburg beantragt werden“. Und zur Sicherheit, damit wir auch wissen dass der deutsche Abmahnanwalt es wirklich ernst meint, hat er gleich eine einstweilige Verfügung zu einem anderen Fall, die der deutsche erwirkt hat, beigefügt. Unser Anwalt meint es gut, und empfiehlt uns die Namen jedenfalls rauszunehmen. Wir wollen ja nicht streiten.
Mucken, Ducken, nichts mehr sagen?
Wir wollen Streit natürlich auch vermeiden. In 1. Linie geht es uns -dem Verein für Qualität am Bau- um Aufklärung, um Information zu Sachverhalten. Wir investieren gerne in anwaltliche Vertretungen, wenn wir daraus für viele einen Nutzen ziehen können. Ähnlich einem Seminar, für das oft auch viel Geld bezahlt werden muss, jedoch lernt man das Recht am besten in der Praxis kennen. Dafür müssen wir keine Namen nennen, jedoch bestehen wir darauf unseren Usern ein interessantes Fallbeispiel liefern zu können.
Kommunikation statt Abkassieren
Unser Vereinsportal ist noch werbefrei, wir verdienen an Allgemeinmeldungen nichts, veröffentlichen wenn, dann nur aus freien Quellen. Und wenn das jemand wider Erwarten nicht möchte, möge er uns ein kurzes Mail schreiben. Damit wäre die Sache erledigt. Hinter derartigen Rechtsmitteln sehen wir keinen Sinn. Wenn der deutsche Abmahnanwalt etwas widerlegen oder darstellen möchte, so kann er dies gerne, und jederzeit in der Kommentarfunktion, oder auch aufwändiger, per Brief, tun. Wenn er möchte nehmen wir auch den Namen raus.

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