Bitte prüfen sie ob die Glastüren in ihren Räumen bruchsicher sind. Hier passieren Jahr für Jahr auch in Wohnungen schwere Unfälle, leider, bei einem aktuellen Fall, ist auch ein Todesopfer zu beklagen. Dennoch wird die Prüfung ob Sicherheitsglas vorhanden ist nicht immer leicht sein.  Ein Werkstoff für lichtdurchlässige Flächen gilt als bruchsicher, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung keine scharfkantigen oder spitzen Teile herausfallen. Den Sicherheitsanforderungen genügen die sogenannten Sicherheitsgläser: 1) Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder 2) Verbund-Sicherheitsglas (VSG) sowie lichtdurchlässige Kunststoffe mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften. Sicherheitsgläser werden bspw.nach der DIN EN 12600 „Glas im Bauwesen – Pendelschlagversuch – Verfahren für die Stoßprüfung und Klassifizierung von Flachglas“ geprüft. Dabei wird ein 50 kg schwerer Stoßkörper aus einer Fallhöhe von mindestens 190 mm gegen die zu prüfende Verglasung gependelt…
Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung eines Produkts ist, dass die Norm für das Produkt veröffentlicht ist und durch Eintragung in das europäische Amtsblatt harmonisiert wurde. Damit wird aus der „EN“ die „hEN“. Nach Veröffentlichung der Norm (EN) beginnt eine Frist von 9 Monaten, innerhalb derer die einzelnen EU-Staaten ihre Vorschriften angleichen müssen. Nach Ablauf dieser Frist darf das CE-Zeichen erstmals auf dem Produkt verwendet werden (muss aber nicht). Es startet eine „Koexistenzphase“, die weitere 12 Monate dauert. In der Koexistenzphase dürfen Produkte mit dem CE-Zeichen vertrieben werden. Erst danach, also 21 Monate nach Verfügbarkeit der Norm, ist die CE-Kennzeichnung verpflichtend („Date of Withdrawal“, d.h. alle vorherigen nationalen Normen werden zurückgezogen).
Grundlage einer Beurteilung bilden die OIB Richtlinien und die einschlägigen Normen. Achtung: Die OIB Richtlinien gelten noch nicht in allen Bundesländern.  In der OIB Richtlinie Nr 4 – „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ – ist das Thema Innentüren unter Punkt 5 wie folgt geregelt: 5 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen 5.1 Glastüren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion 5.1.1 Folgende Glaselemente müssen unbeschadet der Bestimmungen gemäß 4.3 aus geeignetem Sicherheitsglas wie z.B. ESG, hergestellt sein: – Ganzglastüren und Verglasungen in Türen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche
Die Frage der Kennzeichnungspflicht wird in den folgenden Normen behandelt: ÖNORM EN 12150-1 – Ausgabe: 2000-12-01 Glas im Bauwesen – Thermisch vorgespanntes Kalknatron- Einscheibensicherheitsglas Teil 1: Definition und Beschreibung 10 Kennzeichnung Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach dieser Norm muss unauslöschlich gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss die folgenden Informationen enthalten: – Name oder Markenzeichen des  – Nummer dieser Norm: EN 12150
Ö Norm EN 14449 – Ausgabe: 2005-07-01 Glas im Bauwesen – Verbundglas und Verbundsicherheitsglas Konformitätsbewertung/Produktnorm 6 – Kennzeichnung 6.2 Für Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas besteht keine Kennzeichnungspflicht  Zusammengefasst:  Verglasungen in Innentüren sind bis zu einer Höhe von 150cm über der Standfläche in Sicherheitsglas auszuführen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht für Einscheibensicherheitsglas. Für Verbundsicherheitsglas besteht keine Kennzeichnungspflicht. Wenn es sich um Brandschutztüren handelt, ergibt sich die Kennzeichnungspflicht aus den Bestimmungen für Brandschutzverglasungen. Heinz Haring Sachverständiger für Glasarbeiten, Glasbearbeitung, Isolierglas, Glaskonstruktionen und Verglasungen

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