GEWÄHRLEISTUNG – Immer wieder tauchen Fragen auf, in wie fern Sachen zurückgegeben werden können, wenn diese schadhaft sind. Es gilt das alte Motto „Augen auf, Kauf ist Kauf“. Man kann daher eine Sache nicht einfach zurückgeben, weil sie einem nicht mehr gefällt, außer der Händler räumt dies ausdrücklich ein. Die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen beträgt prinzipiell 2 Jahre, wobei, in den ersten 6 Monaten der Verkäufer zu beweisen hat, dass die Sache mangelfrei  war bei der Übergabe, was einen massiven Prozessvorteil erbringt.
Falls die Sache  einen Mangel aufweist, so muß dieses beim Vertragspartner angezeigt werden. Dieser kann die Sache verbessern bzw. austauschen. Falls dies nicht möglich ist, steht als Alternative dazu die Wandlung zur Verfügung. Dies bedeutet, die Sache wird zurückgegeben und man bekommt den Kaufpreis zurück.  Die Gewährleistung kann im Konsumentenschutzgesetz nicht ausgeschlossen werden. Das bedeutet, ein Unternehmer muss die Gewährleistungsregeln gegen sich gelten lassen.
Zu beachten ist auch, dass, wenn Sachen nach Hause geliefert werden – Geschirrspüler, Einbaugeräte und ähnliches – vom Lieferanten der Erfüllungsort im Heim des Konsumenten ist. Dies hat den großen Vorteil, dass man diesen nur kontaktieren muss und anzeigt, dass die Sache schadhaft ist. Man erspart sich dadurch das Hin- und Herführen und den Ausbau des Gerätes. Daher ist es jedenfalls ratsam, sicher größere Anschaffungen nach Hause zu liefern zu lassen, sofern dies möglich ist.
Arthur Machac – Rechtsanwalt

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